Arbeitsmedizin

Die Arbeitsmedizin als vorranig präventiv medizinisches Gebiet umfasst die Wechselbeziehung zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie dem Menschen, seiner Gesundheit und seinen Krankheiten andererseits. Sie ist darauf ausgerichtet, die Gesundheit des Menschen in seiner Arbeitsumwelt zu fördern und aufrechtzuerhalten. Die Arbeitsmedizin wirkt arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durch präventive und hygienische Maßnahmen entgegen. Sie ist auf die Vorbeugung, Erkennung und Therapie arbeitsbedingter Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz gerichtet. Sie wirkt bei der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation sowie der betrieblichen Wiedereingliederung gesundheitlich beeinträchtigter oder behinderten Menschen.


Die Gebietsbezeichnung Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner bescheinigt die arbeitsmedizinische Fachkunde. Sie ist die Vorraussetzung für eine Bestellung zum Betriebsarzt (§ 4 ASIG, DGUV Vorschrift 2) oder für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung oder der Biostoffverordnung in Auftrag geben muss.

 

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Aufgaben der Betriebsärzte (Arbeitssicherheitsgesetz-ASIG §3)


(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    • a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    • b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    • c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    • d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen       Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplatze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    • e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
    • f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
    • g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    • a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abstanden zu begehen und festgestellte Mangel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mangel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    • b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    • c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtung und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

 

 
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